Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
H.W.S.-Security Kiefernweg 23 69517 Gorxheimertal Inh. Holger Weis im nachfolgenden H.W.S. genannt, übt seine Tätigkeit im Personenschutz, Veranstaltungsschutz, Objektschutz, Werttransport, Detektei, Fahr- und Shuttle Service, sowie mit Medien- und Veranstaltungsservice, Handel von Sicherheitsartikel und -Technik aus. H.W.S. erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und H.W.S. werden in besonderen Verträgen vereinbart. H.W.S. ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und Berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. Die AGB´S können ohne Angaben von Gründen jederzeit durch H.W.S. geändert werden.

2. Ausführung
H.W.S. entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise der Auftragsdurchführung und der Auswahl des zur Ausführung erforderlichen Personals oder Unternehmens, wenn Vertraglich nichts anderes geregelt ist.. H.W.S. hält sich das Recht zur Erfüllung seiner Aufgaben vor, die Personalstärke den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages anzupassen. Nachträgliche Anweisungen des AG z. B. auf zahlenmäßige Beschränkung des eingesetzten Personals müssen H.W.S. mindestens 48 Stunden vor dem jeweiligen Einsatz übermittelt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch H.W.S.. Das Weisungsrecht über das von H.W.S. eingesetzte Personal oder Unternehmen liegt ausgenommen bei Gefahr im Verzuge bei H.W.S..

3. Nachunternehmer
H.W.S. ist berechtigt sich unter Gewährleistung der Beachtung behördlicher Vorschriften zur Leistungserbringung geeigneter und zuverlässiger Mitarbeiter und/oder Unternehmen zu bedienen, wobei allein H.W.S. Vertragspartner bleibt und für die Erbringung der vertraglichen Verpflichtungen zuständig ist. Der AG verpflichtet sich das von H.W.S. eingesetzte Personal oder Unternehmen weder mittelbar noch unmittelbar abzuwerben bzw. dies zu versuchen, dies gilt auch für künftige Aufträge. Der AG darf Personal oder Unternehmen, welches ihm von H.W.S. zur Verfügung gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und 2 Jahre nach dessen Ablauf weder mittelbar noch unmittelbar noch direkt noch über Dritte beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber nachweislich gegen die vereinbarte Unterlassungsverpflichtung, so verpflichtet er sich unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden einzelnen Verstoß, wobei es H.W.S. unbenommen bleibt, die Entstehung eines höheren Schadens nachzuweisen.

4. Vergütung
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird auf Grundlage der Vereinbarten Preise und Konditionen nach tatsächlichem Aufwand und Leistung abgerechnet. Alle anfallenden Auftragsbezogenen Sonderausgaben, die zur Ausübung und Erfüllung der zu erbringenden Leistung erforderlich sind, gehen zu lasten des Auftraggebers und werden gegen Beleg abgerechnet. Sonderausgaben wie: Reisekosten, Übernachtungen, Spesen, Treibstoff, Anmietungen, Eintritte, Telefon-, Park-, Maut-, Straßen- und Fahrgebühren.

5. Preisänderungen
H.W.S. behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit auch für bereits vereinbarte Aufträge anzupassen. Die Preisänderung wird für vereinbarte und bestätigte Aufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Information des Kunden über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber H.W.S. zu erklären.

6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungserstellung erfolgt unmittelbar nach geleisteter Dienstleistung, Wöchentlich oder Monatlich, wenn nichts anderes Vereinbart ist. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, H.W.S. ist berechtigt, 30 Tage nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4 %, so wie Mahnkosten in Höhe von EURO 10,- pro Mahnung zu berechnen . Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nicht oder unvollständig bezahlte Rechnungen zum Inkasso zu geben. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Schuldner zu tragen. Bei Zahlungsverzug ist H.W.S. berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen für den Auftraggeber auszusetzen sowie bereits gebuchte Dienstleistungen oder Bestellungen auf Kosten des Auftraggebers zu Stornieren. Ein Zurückweisungsrecht besteht außerdem in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegen Einwendungen von Einzelpositionen der Rechnung ist unverzüglich eine schriftliche Begründung zu senden. Einwendungen werden nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung berücksichtigt. Danach gilt die Rechnung als Sachlich und rechtlich anerkannt.

7. Vertragslaufzeit
Die Vertragsdauer richtet sich nach den definierten Leistungszeiten vom jeweiligen Projektauftrag , oder nach gesondert geregelter Schriftlicher Vereinbarung. Verträge ab einem Jahr Vertragslaufzeit die nicht 3 Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden, verlängern sich automatisch um die jeweilig vereinbarte Vertragslaufzeit. Vertragliche Vereinbarungen sind unter Angabe von Gründen 10 Tage vor dem ersten Dienstbeginn schriftlich zu Kündigen, oder jederzeit bei grober Verletzung der Vertragsklauseln durch den jeweiligen Vertragspartner. Bei nicht fristgemäßer Kündigung vor oder wehrend der Dienstzeit stehen H.W.S. Schadensersatzansprüche und Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe zu. Tritt der Besteller von dem bereits geschlossenen Vertrag vor der Leistungszeit zurück, so sind wir berechtigt die nachfolgende Stornogebühr in Höhe der gebuchten Brutto Auftragssumme zu verlangen. Stornogebühren: bis zum 30. Tag 10 % / vom 29. bis zum 14. Tag 20 % / vom 13. bis zum 07. Tag 40 % vom 06. Tag bis einschließlich des Leistungstages 75 %.

8. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist, spätestens innerhalb von sieben Werktagen für Abhilfe sorgt. Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann H.W.S. seine Dienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

10. Haftung
Im falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadenersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Unternehmer haftet für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, oder seine Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Es liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für Bewachungsbetriebe uneingeschränkt Zugrunde. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der Eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Bedienung von Maschinen und elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zumachen Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner unverzüglichen Meldepflicht nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Die Höhe der Haftung ist begrenzt auf Personenschäden 2.000.000 € / Sachschäden 1.000.000 € / Vermögensschäden 100.000 €.

11. Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Firmensitz der Fa. H.W.S.-Security, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen / Detektei Überwachung

1. Allgemeines
1.1. H.W.S.-Security Kiefernweg 23 69517 Gorxheimertal Inh. Holger Weis nachfolgend immer H.W.S. genannt, verpflichtet sich, im Hinblick auf den gegebenen Auftrag ihre Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. H.W.S. ist verpflichtet entsprechend dem Auftrag selbigen ordnungsgemäß durchzuführen. Der von dem Auftraggeber, nachträglich immer AG genannt aufgrund des erteilten Auftrages gewünschte Erfolg kann jedoch seitens H.W.S. nicht gewährleistet werden. Der AG versichert an der Durchführung des Auftrages ein berechtigtes Interesse zu haben und dass er keine staatsgefährdenden oder gesetzwidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt

2. Ergebnisse
2.1. AG und H.W.S. verpflichten sich, über den Auftrag und die Art der Durchführung Diskretion zu wahren. Ferner verpflichtet sich der AG, Auftragsergebnisse dritten Personen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von H.W.S. nicht zur Kenntnis zu bringen. Nach Durchführung des Auftrages teilt H.W.S. dem AG das Ergebnis der Ermittlungen mit. Die jeweilige Form der Berichterstattung steht im Ermessen von H.W.S.. Etwaige Berichtsbeanstandungen hat der AG unverzüglich, höchstens jedoch binnen 14 Tagen schriftlich per Einschreiben H.W.S. mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der AG Einwendungen gegen die Art des Berichtes sowie der Durchführung der Ermittlungen und der darauf beruhenden Höhe der Rechnung nicht mehr erheben.
2.2. H.W.S. ist nicht verpflichtet dem AG ihre Informationsquellen zu nennen. Soweit der AG sich auf Mitarbeiter und Informanten von H.W.S. als Zeugen berufen will, hat er zuvor deren schriftliche Zustimmung einzuholen. Sollten die Mitarbeiter und Informanten der H.W.S. als Zeugen zu gerichtlichen Verhandlungen strafrechtlicher oder ziviler Art geladen werden, so verpflichtet sich der AG, für jeden Mitarbeiter das bei Auftragserteilung vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen.
2.3. Die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erstellten Filme, Lichtbilder und Tonbandaufnahmen verbleiben einschließlich der Negative grundsätzlich im Eigentum von H.W.S.. Sofern dem AG Abzüge bzw. Kopien zur Verfügung gestellt werden, darf dieser sie nur in dem von H.W.S. jeweils genehmigten Umfang verwenden. Unsere Berichte sind nur für den AG bestimmt. Indiskretion, Weitergabe, auch teilweise, machen regresspflichtig. Die Auskunftserteilung erfolgt ohne Gewähr für die Richtigkeit und unter Haftungsausschluss für die Folgen von darauf beruhenden Entschließungen des Auftraggebers. Verwendung vor Gericht bedarf ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung.

3. Ausführung
3.1. H.W.S. entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Auftragsdurchführung und wählt die damit zu betrauenden Personen allein aus. Der AG ermächtigt H.W.S. bei der Durchführung des Auftrags entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Ermittlungsstandes und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nach pflichtgemäßem Ermessen Detekteipersonal und Kraftfahrzeuge bis zur vorstehend vereinbarten Anzahl gleichzeitig einzusetzen, sowie Einsätze entsprechend den Erfordernissen des Falls an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen durchzuführen.
3.2. Nachträgliche Anweisungen des AG auf zahlenmäßige Beschränkung des eingesetzten Personals und der eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen der H.W.S. mindestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Einsatz übermittelt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch H.W.S.. Der AG verpflichtet sich, Einzelweisungen zur Durchführung des Auftrages rechtzeitig mindestens 6 Stunden vor Auftragsbeginn zu erteilen. H.W.S. behält sich vor, Weisungen des AG ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise abzulehnen.

4. Nachunternehmer
4.1. H.W.S. ist berechtigt sich unter Gewährleistung der Beachtung behördlicher Vorschriften zur Leistungserbringung geeigneter und zuverlässiger Mitarbeiter/Unternehmen zu bedienen, wobei allein H.W.S. Vertragspartner bleibt und für die Erbringung der vertraglichen Verpflichtungen zuständig ist. H.W.S. haftet nicht für Entschließungen die auf Grund der von ihr getätigten Ermittlungen/Beobachtungen getroffen werden.
4.2. Der AG verpflichtet sich das von H.W.S. eingesetztes Personal/Unternehmen weder mittelbar noch unmittelbar abzuwerben bzw. dies zu versuchen, dies gilt auch für künftige Aufträge. Der AG darf Personal/Unternehmen, welches ihm von H.W.S. zur Verfügung gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und 2 Jahre nach dessen Ablauf weder mittelbar noch unmittelbar noch direkt noch über Dritte beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber nachweislich gegen die vereinbarte Unterlassungsverpflichtung, so verpflichtet er sich unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden einzelnen Verstoß, wobei es H.W.S. unbenommen bleibt, die Entstehung eines höheren Schadens nachzuweisen.

5. Vergütungen
5.1. Es wird auf Grundlage der Vereinbarten Preise und Konditionen nach tatsächlichem Aufwand und Leistung abgerechnet. H.W.S. behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit auch für bereits vereinbarte Aufträge anzupassen. Die Preisänderung wird für vereinbarte und bestätigte Aufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Information des Kunden über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber H.W.S. zu erklären.
5.2. Der AG verpflichtet sich einen Kostenvorschuss zu zahlen. H.W.S. kann die Durch- und Weiterführung des Auftrages von Vorschusszahlungen abhängig machen. Wenn der AG seiner vereinbarten Pflicht zur Zahlung von Teilen des Honorars, Auslagen- oder Spesenerstattung, nicht nachkommt, wird die verbleibende Restschuld sofort fällig. Im Falle eines Widerrufs des erteilten Auftrages seitens des AG ist dieser nicht von der Pflicht entbunden, ein etwa vereinbartes Pauschal- und Mindesthonorar bzw. bis dahin geleistete Innen- u. Außendiensttätigkeiten incl. Beratungsgespräche zu zahlen. Der AG kann die Zahlung des Honorars nicht deshalb verweigern, weil die durchgeführten Ermittlungen/Beobachtungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben.
5.3. Alle anfallenden Auftragsbezogenen Sonderausgaben, die zur Ausübung und Erfüllung der zu erbringenden Leistung erforderlich sind, gehen zu lasten des Auftraggebers und werden gegen Beleg abgerechnet. Sonderausgaben wie zum Beispiel : Reisekosten, Übernachtungen, Spesen, Treibstoff, Anmietungen, Eintritte, Telefon-, Park-, Maut-, Straßen- und Fahrgebühren. Reisekosten werden grundsätzlich nach Belegen abgerechnet. Innerdeutsche Reisen werden per PKW, Deutsche Bundesbahn (1. Klasse) oder Flug per Business-Class durchgeführt. Bei Flügen über vier Stunden wird First-Class in Anspruch genommen.

6. Zahlungsbedingungen
6.1. Sämtliche, vom AG noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen sind soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, nach Rechnungslegung innerhalb eines Zeitraumes von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar, wobei maßgebender Zeitpunkt Eingang Gutschrift des Rechnungsbetrages ist.

7. Zahlungsverzug
7.1. Im Falle des Verzuges macht H.W.S. als Verzugsschaden 4 % der geschuldeten Summe pro Monat geltend. Für jede Zahlungserinnerung werden als Mahnkosten € 10.- berechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nicht oder unvollständig bezahlte Rechnungen zum Inkasso zu geben. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Schuldner zu tragen. Bei Zahlungsverzug ist H.W.S. berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen für den Auftraggeber auszusetzen sowie bereits gebuchte Dienstleistungen oder Bestellungen auf Kosten des Auftraggebers zu Stornieren. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegen Einwendungen von Einzelpositionen der Rechnung ist unverzüglich eine schriftliche Begründung zu senden. Einwendungen werden nur innerhalb von einer Wochen nach Zugang der Rechnung berücksichtigt. Danach gilt die Rechnung als Sachlich und rechtlich anerkannt.

8. Schlussbestimmung und Gerichtsstand
8.1. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist immer der Firmensitz der Fa. H.W.S.-Security.